In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen bestimmte Arbeiten aus Naturschutzgründen nicht durchgeführt werden.
Ein Auszug aus dem
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG):
§39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(5) Es ist verboten,
2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen;
zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen
Wir können also auch im Sommerhalbjahr den jährlichen Zuwachs Ihrer Hecke herunterschneiden – möchten Sie einen Baum fällen oder stark einkürzen lassen, müssen Sie sich damit bis zum Herbst gedulden.